Das beschlossene Heizungsgesetz!

Am 8.9.2023 wurde es vom Bundestag nun endlich beschlossen. Eine Zustimmung des Bundesrats ist nicht notwendig. Mit der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) — wie es offiziell heißt — gelten ab 1.1.2024 neue Regeln für Heizungen. Die wichtigsten Punkte haben wir für Sie nochmals zusammengestellt.

Neue Fristen für den Heizungsaustausch!!!

Zunächst die gute Nachricht: Für die meisten Gebäudeeigentümer besteht ab 1.1.2024 kein Handlungsbedarf. Zwin­gend sind die Regeln des GEG nur für Gebäude, die ab diesem Zeitpunkt neu gebaut werden.

Alles Weitere wird erst dann wichtig, wenn die Städte und Gemeinden in Deutschland für ihre Gebiete einen kom­munalen Wärmeplan erstellt haben. Für größere Städte mit mehr als 100.000 Einwohnern gilt hier eine Frist bis 30.6.2026, kleinere Kommunen ha­ben Zeit bis 30.6.2028.

Wenn eine kommunale Wärmeplanung bis spätestens 2028 abgeschlossen ist, müssen Eigentümer bis dahin für sich entscheiden, welche Heizungsart zukünf­tig in ihrer Immobilie umgesetzt werden soll oder ob ein Anschluss an das ge­plante kommunale Nah- oder Fern­wärmenetz erfolgt. Bis der Anschluss steht, darf als Übergang eine fossile Hei­zung eingebaut werden.

Und wenn Ihre Gas- oder Ölheizung nicht mehr funktionstüchtig ist? Dann dürfen Sie Ihre Heizung dennoch reparieren lassen. Und auch wenn die Anlage aus­getauscht werden muss, dürfen Sie sich für einen befristeten Zeitraum noch für einen Heizungstyp entscheiden, der den Vorgaben des GEG nicht entspricht.

Dazu müssen Sie allerdings wissen, dass Sie als Eigentümer 5 Jahre Zeit für den Einbau einer neuen, klimafreundlichen Heizung haben. Ziel des Gesetzes bleibt es, bis 2045 die Heizungen vollständig auf erneuerbare Energien umzustellen.

Geeignete Heizungstypen gemäß GEG!!!

Grundsätzlich müssen Heizungen zu we­nigstens 65 % erneuerbare Energien nutzen. Folgende Heizungstypen fallen bereits jetzt unter das GEG:

  • Wärmepumpen
  • Solarthermie
  • Wärmenetze
  • Stromdirektheizungen Holz-/Pelletheizungen
  • Heizungen mit Biogasen
  • Flüssiggasheizungen
  • Wasserstoffheizungen
  • Hybridheizungen aus Wärmepumpe und Gas, Biomasse- oder Öl-Heizung
  • Heizungsanlagen mit Holz, Pellets oder Hackschnitzeln sind jetzt durch das GEG anerkannt. Sie dürfen jedoch nur in der Kombination mit Solarthermie oder PV-Anlagen zur Warmwasseraufbereitung betrieben werden.

Wenn Sie eine neue Gasheizung installieren wollen, ist das möglich, aber nur nach erfolgter Ener­gieberatung. Und nach 2028 ist ein Ein­bau erlaubt, wenn sie auch mit Wasser­stoff oder Biogas zu betreiben ist.

Wie gefördert wird

Geplant ist eine Grundförderung von 30 %. Weitere 20 % gibt es, wenn selbst­nutzende Eigentümer bis 2028 ihre alte Heizung austauschen. Die Gesamtför­derung ist auf 70 % gedeckelt und der maximale Zuschuss beträgt 21.000 EUR.

Was für Mieter gilt

Die Einbaukosten für eine neue Heizung können auf die Mieter umgelegt wer­den. Allerdings nur mit maximal 50 Cent pro Quadratmeter.

Unser Tipp

Auch wenn das GEG jetzt durch den Bundestag beschlossen wurde, blei­ben beim Thema Heizungsanlage noch viele Fragen offen. Wenn Sie eine neue Heizungsanlage installieren wollen, sollten Sie immer eine Ener­gieberatung vorschalten, die für Ihre individuellen Zwecke zu einem gesetzeskonformen Ergebnis kommt und zu Ihrem Budget passt.

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