Das sind die wichtigsten Fristen, die Hausverwalter kennen und einhalten müssen: die Jahresabrechnung innerhalb mehrerer Monate nach Ende des Wirtschaftsjahres, die Einberufung der Eigentümerversammlung mit mindestens drei Wochen Vorlauf, die Anfechtungsfrist innerhalb kurzer Zeit nach Beschlussfassung und die Verwalterbestellung, die gesetzlich auf eine bestimmte Zeitspanne begrenzt ist. Wer sich mit den wichtigen Fristen der Hausverwaltung beschäftigt, merkt schnell: Es gibt kein einziges Gesetz, das alles regelt. Die Fristen verteilen sich über das Wohnungseigentumsgesetz (WEG), das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und eine Reihe von Gerichtsurteilen, die die Lücken im Gesetzestext füllen.
Für Eigentümer, Beiräte und Verwalter selbst zählt am Ende nur eines: Wird eine Frist verpasst, kostet das Zeit, Geld oder im schlimmsten Fall den Verwaltervertrag.
Die drei Fristen, die in der Praxis am häufigsten für Streit sorgen: die Jahresabrechnung, die Ladungsfrist zur Eigentümerversammlung und die Anfechtungsfrist nach § 45 WEG. Wer diese drei kennt, versteht schon die Hälfte der Verwalterpflichten.
- Jahresabrechnung (WEG): üblicherweise drei bis sechs Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, bei Kalenderjahr oft bis zum 30. Juni
- Einberufung Eigentümerversammlung: mindestens einmal jährlich, Ladungsfrist meist drei Wochen
- Anfechtungsfrist: ein Monat nach Beschlussfassung, Begründungsfrist zwei weitere Monate (§ 45 WEG)
- Verwalterbestellung: Erstbestellung maximal drei Jahre, danach maximal fünf Jahre (§ 26 WEG)
- Betriebskostenabrechnung gegenüber Mietern: zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums (§ 556 BGB)
Wichtige Erkenntnisse
Fristgerechte Hausverwaltung hängt weniger vom Gesetzestext ab als von klaren internen Prozessen, die Jahresabrechnung, Versammlungsorganisation und Beschlussumsetzung systematisch terminieren.
| Thema | Details |
|---|---|
| Jahresabrechnung | Übliche Frist von drei bis sechs Monaten nach Wirtschaftsjahresende, bei Kalenderjahr oft bis 30. Juni. |
| Ladungsfrist | Eigentümerversammlung mit mindestens drei Wochen Vorlauf einberufen, außer bei nachgewiesener Dringlichkeit. |
| Anfechtungsfrist | Beschlüsse nur innerhalb eines Monats nach Fassung anfechtbar, Begründung binnen zwei weiteren Monaten. |
| Verwalterbestellung | Erstbestellung maximal drei Jahre, jede Folgebestellung maximal fünf Jahre nach § 26 WEG. |
| Fristversäumnis | Bei Untätigkeit zunächst mahnen, Nachfrist setzen und erst danach rechtliche Schritte oder Verwalterwechsel prüfen, etwa über einen Verwaltercheck bei Hawug-hdl. |
Inhaltsverzeichnis
- Wichtige Fristen der Hausverwaltung im Detail
- Kündigung, Vertragslaufzeit und Abberufung des Verwalters
- Wann haftet der Verwalter für versäumte Fristen?
- Was tun, wenn die Hausverwaltung Fristen verpasst?
- Fristen-Übersicht für die Hausverwaltung: Die wichtigsten Termine
- Aktuelle Urteile und Gesetzesänderungen zu Verwalterfristen
- Checkliste: Fristen im Jahresverlauf richtig managen
- Warum Fristversäumnisse fast nie am Gesetz liegen
- HaWug unterstützt bei Fristfragen und Verwalterwechsel
- Quellen
- FAQ
Wichtige Fristen der Hausverwaltung im Detail
Wer als Eigentümer prüfen will, ob der eigene Verwalter seine Pflichten erfüllt, muss die einzelnen Fristen kennen und wissen, woher sie kommen. Manche stehen wortwörtlich im Gesetz. Andere haben sich erst durch Gerichtsurteile herausgebildet, weil das WEG selbst erstaunlich vage bleibt.
Eigentümerversammlung: Einberufung und Ladungsfrist
§ 27 WEG verpflichtet den Verwalter, Maßnahmen zur Fristwahrung zu treffen und notfalls auch ohne Zustimmung der Eigentümer zu handeln, wenn sonst ein Rechtsnachteil droht. Daraus folgt die Grundpflicht: Mindestens einmal im Jahr muss der Verwalter die Eigentümerversammlung einberufen. Üblich ist eine Ladungsfrist von drei Wochen, außer bei nachweislicher Dringlichkeit, etwa wenn ein Wasserschaden sofortiges Handeln erfordert.

Wird diese Frist unterschritten, ohne dass Dringlichkeit vorliegt, können gefasste Beschlüsse später angefochten werden. Das macht die Ladungsfrist zu einem der praktisch relevantesten Punkte überhaupt, denn sie betrifft jede einzelne Versammlung, nicht nur die Jahresabrechnung.
Protokoll, Beschluss-Sammlung und Anfechtungsfrist
Nach der Versammlung beginnt die Uhr für den Verwalter erneut zu laufen. Beschlüsse müssen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Arbeitstagen, in die Beschluss-Sammlung eingetragen werden. Das Protokoll selbst sollte so rechtzeitig verschickt werden, dass Eigentümer noch mindestens eine Woche Zeit haben, es vor Ablauf der Anfechtungsfrist zu prüfen.

Und diese Anfechtungsfrist ist scharf: Ein Monat nach der Beschlussfassung, keine Verlängerung, keine Kulanz. Wer anfechten will, muss innerhalb dieses Monats Klage einreichen; die Begründung kann noch zwei weitere Monate nachgeliefert werden. § 45 WEG lässt hier keinen Interpretationsspielraum.
Profi-Tipp: Tragen Sie sich das Datum der letzten Versammlung sofort in Ihren Kalender ein und rechnen Sie exakt einen Monat weiter. Wer erst beim Protokolllesen merkt, dass die Frist schon fast abgelaufen ist, hat oft keine Zeit mehr für eine fundierte Prüfung.
Die WEG-Jahresabrechnung: Keine feste Frist, aber klare Erwartung
Hier wird es für viele Eigentümer verwirrend, denn das WEG selbst nennt kein festes Datum. Die Rechtsprechung hat die Lücke geschlossen: Üblich sind drei bis sechs Monate nach Ende des Wirtschaftsjahres, bei einem Kalenderjahr wird häufig der 30. Juni als Leitlinie herangezogen.
Praxisleitfäden betonen unmissverständlich: Verspätet sich die Jahresabrechnung wiederholt, ist das kein Kavaliersdelikt, sondern ein Grund, den Verwaltervertrag grundsätzlich zu hinterfragen.
Wichtig zu wissen: Diese Frist entsteht nicht am Tag des Vertragsabschlusses, sondern die Pflicht zur Erstellung der Jahresabrechnung entsteht am 1. Januar des Folgejahres. Das hat Konsequenzen bei einem Verwalterwechsel mitten im Jahr. Ist ein Verwalter zum Zeitpunkt der Entstehung der Pflicht bereits ausgeschieden, muss er die Vorjahresabrechnung in der Regel nicht mehr selbst erstellen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist. Der neue Verwalter übernimmt dann diese Aufgabe.
Viele Teilungserklärungen und Verwalterverträge legen übrigens eigene, abweichende Fristen fest. Diese vertraglichen Regelungen sind bindend und können strenger oder großzügiger sein als die allgemeine Rechtsprechung. Der erste Blick sollte deshalb immer dem eigenen Vertrag gelten, nicht nur dem Gesetzestext.
WEG-Abrechnung ist nicht die Betriebskostenabrechnung
Ein Punkt, der ständig durcheinandergeworfen wird: Die WEG-Jahresabrechnung betrifft das Innenverhältnis der Eigentümergemeinschaft. Vermietet ein Eigentümer seine Wohnung, muss er zusätzlich eine eigene Betriebskostenabrechnung gegenüber seinem Mieter erstellen, und dafür gilt eine knallharte gesetzliche Frist: zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums, geregelt in § 556 BGB.
Diese zwei Fristen laufen unabhängig voneinander. Verzögert sich die WEG-Abrechnung, bleibt die Zwölf-Monats-Frist gegenüber dem Mieter trotzdem bestehen. Verpasst der vermietende Eigentümer sie, kann er Nachforderungen gegenüber dem Mieter verlieren, selbst wenn die eigene Hausverwaltung untätig war. Der Verweis auf die eigene Verwaltung schützt hier nicht.
Verwalterbestellung: Drei oder fünf Jahre
Die Bestellungsdauer eines Verwalters ist gesetzlich fest begrenzt. Bei der Erstbestellung, also direkt nach Begründung des Wohnungseigentums, darf sie maximal drei Jahre betragen. Bei jeder weiteren Bestellung sind bis zu fünf Jahre möglich. Eine Wiederbestellung kann frühestens ein Jahr vor Ablauf der laufenden Amtszeit beschlossen werden, nicht früher.
Das bedeutet: Eine Eigentümergemeinschaft kann sich nicht auf unbegrenzte Zeit an einen Verwalter binden, egal was im Vertrag steht. § 26 WEG setzt hier eine feste Obergrenze, die durch nichts umgangen werden kann.
Kündigung, Vertragslaufzeit und Abberufung des Verwalters
Zwei Dinge werden regelmäßig verwechselt: die Verwalterbestellung nach dem WEG und der Verwaltervertrag als schuldrechtliche Vereinbarung. Die Bestellung regelt, wer überhaupt Verwalter ist und wie lange dieses Amt maximal dauern darf. Der Vertrag regelt die Bezahlung, die konkreten Leistungen und die Kündigungsmodalitäten. Beide können unterschiedlich enden.
Wird ein Verwalter abberufen, endet automatisch auch seine Bestellung. Der Vertrag selbst kann trotzdem weiterlaufen, etwa mit Anspruch auf Vergütung bis zum vereinbarten Vertragsende. Deshalb lohnt sich vor jeder Kündigung ein genauer Blick in beide Dokumente.
Bei den vertraglichen Kündigungsfristen gibt es keine gesetzliche Einheitsregel. In der Praxis haben sich Fristen von drei bis sechs Monaten zum Ende einer Vertragslaufzeit etabliert. Diese Fristen stehen im Verwaltervertrag selbst und können je nach Anbieter stark variieren.
- Ordentliche Kündigung: Fristgerecht zum vertraglich vereinbarten Termin, meist mit drei bis sechs Monaten Vorlauf
- Außerordentliche Abberufung: Jederzeit möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, etwa grobe Pflichtverletzung oder anhaltende Untätigkeit
- Fristlose Kündigung des Vertrags: Nur in Ausnahmefällen, meist gekoppelt an die außerordentliche Abberufung
- Maximale Amtsdauer: Unabhängig von der Vertragslaufzeit endet die Bestellung spätestens nach fünf Jahren (drei bei Erstbestellung)
Eine außerordentliche Abberufung setzt einen wichtigen Grund voraus. Wiederholt verspätete Abrechnungen, nicht umgesetzte Beschlüsse oder mangelnde Kommunikation reichen häufig aus, müssen aber gut dokumentiert sein, damit der Beschluss später vor Gericht Bestand hat.
Profi-Tipp: Bereiten Sie eine Abberufung nie spontan in der Versammlung vor. Sammeln Sie vorab schriftliche Nachweise, also Mahnschreiben, Fristsetzungen und E-Mail-Verläufe, und lassen Sie die Tagesordnung rechtzeitig mit dem konkreten Beschlusstext ergänzen. Ein Beschluss ohne klare Begründung wird bei einer möglichen Anfechtung schnell angreifbar.
Wann haftet der Verwalter für versäumte Fristen?
Der Verwalter verwaltet nicht nur Termine, er verwaltet auch Geld, das ihm nicht gehört. § 27 WEG verpflichtet ihn ausdrücklich, eingenommene Gelder getrennt von seinem eigenen Vermögen zu halten und die Interessen der Gemeinschaft treuhänderisch zu wahren. Diese besondere Vertrauensstellung ist der Grund, warum Fristversäumnisse hier ernster wiegen als in vielen anderen Dienstleistungsverhältnissen.
Ein Verwalter, der Fristen wahrnehmen kann, ohne vorher jeden einzelnen Eigentümer zu fragen, trägt auch die Verantwortung, wenn er genau das nicht tut. Diese Befugnis und die Pflicht gehören zusammen.
Konkret drohen bei Fristverletzungen mehrere Konsequenzen, gestaffelt nach Schwere:
- Eine wiederholt verspätete Jahresabrechnung kann Schadensersatzansprüche auslösen, etwa wenn dadurch Fördermittel oder steuerliche Vorteile verfallen
- Nicht umgesetzte Beschlüsse der Eigentümerversammlung begründen einen Erfüllungsanspruch gegen den Verwalter, notfalls einklagbar
- Fehlerhafte Abrechnungen, die zu falschen Nachzahlungen führen, können zur Korrektur und im Extremfall zu Regressforderungen führen
- Eine grobe, wiederholte Pflichtverletzung rechtfertigt die außerordentliche Abberufung ohne Auslauffrist
Strafrechtliche Relevanz besteht nur in echten Ausnahmefällen, etwa bei nachweisbarer Veruntreuung von Rücklagen oder bewusster Täuschung der Eigentümer über die Vermögenslage. Die reine Verspätung einer Abrechnung reicht dafür in der Regel nicht aus, sie bleibt ein zivilrechtliches, kein strafrechtliches Problem.
Für Eigentümer und Beiräte heißt das: Risikominimierung beginnt bei der Dokumentation. Wer jede Fristsetzung schriftlich festhält, den Beirat frühzeitig einbindet und bei einem Verwalterwechsel auf ein sauberes Übergabeprotokoll besteht, hat im Streitfall die besseren Karten.
Was tun, wenn die Hausverwaltung Fristen verpasst?
Untätigkeit fühlt sich für viele Eigentümer zunächst wie eine Sackgasse an. Ist sie aber nicht, es gibt eine klare Reihenfolge an Schritten, die sich in der Praxis bewährt hat.
- Dokumentieren: Halten Sie schriftlich fest, welche Frist wann abgelaufen ist und welche Kommunikation bereits stattgefunden hat.
- Mahnen: Fordern Sie die überfällige Leistung schriftlich an, mit konkretem Bezug auf die versäumte Frist.
- Nachfrist setzen: Setzen Sie eine angemessene, konkrete Nachfrist, etwa zwei bis vier Wochen, je nach Aufgabe.
- Außerordentliche Versammlung einberufen: Bleibt die Verwaltung untätig, kann der Beirat oder eine Mindestzahl an Eigentümern eine außerordentliche Versammlung verlangen.
- Ersatzvornahme prüfen: Für einzelne, klar abgrenzbare Aufgaben lässt sich notfalls ein externer Dienstleister beauftragen.
- Rechtliche Schritte: Bleibt alles ohne Wirkung, bleibt der Anspruch auf Erstellung der Abrechnung einklagbar, ebenso wie die Abberufung des Verwalters.
Bei Schritt sechs lohnt sich fast immer die Einschaltung eines Anwalts, denn die Klage richtet sich formal gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE), nicht direkt gegen den Verwalter, und das ist ein Punkt, an dem viele Laien scheitern.
Ein knappes Muster für ein Aufforderungsschreiben kann so aussehen, wobei jede reale Formulierung natürlich an den Einzelfall angepasst werden muss:
- Betreff: Fristsetzung zur Erstellung der Jahresabrechnung für das Wirtschaftsjahr [Jahr]
- Kurzer Verweis auf das abgelaufene Datum und die vertragliche oder gesetzliche Grundlage
- Konkrete Nachfrist mit Datum
- Hinweis, dass bei fruchtlosem Ablauf weitere Schritte, einschließlich außerordentlicher Versammlung, folgen
Fristen-Übersicht für die Hausverwaltung: Die wichtigsten Termine
Wer schnell nachschlagen will, ob eine Frist eingehalten wurde, findet hier die zentralen Werte auf einen Blick.
| Frist | Anwendungsfall | Rechtsgrundlage / Quelle | Praxisempfehlung |
|---|---|---|---|
| WEG-Jahresabrechnung | Erstellung der Jahresabrechnung nach Wirtschaftsjahr | Rechtsprechung, kein fester Gesetzestext | Drei bis sechs Monate, bei Kalenderjahr oft bis 30. Juni |
| Ladungsfrist Eigentümerversammlung | Einberufung der ordentlichen Versammlung | Übliche Praxis, teils Vertrag | Mindestens drei Wochen vorher einladen |
| Beschluss-Sammlung | Eintrag gefasster Beschlüsse | Praxisstandard | Unverzüglich, spätestens drei Arbeitstage |
| Anfechtungsfrist | Klage gegen Versammlungsbeschluss | § 45 WEG | Ein Monat nach Beschlussfassung |
| Begründungsfrist | Nachreichen der Klagebegründung | § 45 WEG | Zwei Monate nach Beschlussfassung |
| Verwalterbestellung (Erstbestellung) | Erste Bestellung nach Begründung des Eigentums | § 26 WEG | Maximal drei Jahre |
| Verwalterbestellung (Folgebestellung) | Jede weitere Bestellung | § 26 WEG | Maximal fünf Jahre |
| Betriebskostenabrechnung | Abrechnung gegenüber Mietern | § 556 BGB | Zwölf Monate nach Abrechnungszeitraum |
Ausnahmen bestätigen hier tatsächlich die Regel: Eine Teilungserklärung oder ein Verwaltervertrag kann eigene, abweichende Fristen festlegen, und diese gehen der allgemeinen Praxis vor. Bei einem Verwalterwechsel mitten im Jahr verschiebt sich außerdem die Zuständigkeit für die Jahresabrechnung, je nachdem, wann genau die Erstellungspflicht entstanden ist.
Aktuelle Urteile und Gesetzesänderungen zu Verwalterfristen
Die Rechtsprechung zur Jahresabrechnung hat sich in den letzten Jahren spürbar präzisiert, und für Eigentümer lohnt sich ein Blick auf die wichtigsten Linien.
Eine zentrale Klarstellung betrifft den Verwalterwechsel: Gerichte haben herausgearbeitet, dass die Pflicht zur Erstellung der Jahresabrechnung erst am 1. Januar des Folgejahres entsteht. Ein Verwalter, der vorher aus dem Amt ausscheidet, muss die Abrechnung für das Vorjahr in der Regel nicht mehr selbst liefern, wenn vertraglich nichts anderes geregelt ist. Für Eigentümergemeinschaften bedeutet das: Bei jedem Wechsel sollte im Übergabeprotokoll ausdrücklich festgehalten werden, wer für welchen Zeitraum die Abrechnungspflicht übernimmt.
Wer bei einem Verwalterwechsel die Zuständigkeit für die letzte Jahresabrechnung nicht schriftlich klärt, produziert fast garantiert Streit, weil beide Seiten, alter und neuer Verwalter, sich später gegenseitig die Verantwortung zuschieben können.
Die WEG-Reform durch das WEMoG hat zudem die Befugnisse des Verwalters gestärkt und ihm mehr Handlungsspielraum für Maßnahmen der laufenden Verwaltung gegeben. Das betrifft indirekt auch die Fristenpraxis, weil ein Verwalter seither in mehr Fällen eigenständig handeln darf, ohne für jede Kleinigkeit einen Beschluss abwarten zu müssen. Für die Fristwahrung bei Reparaturen und dringenden Maßnahmen ist das durchaus relevant, denn § 27 WEG erlaubt ausdrücklich eigenständiges Handeln zur Abwendung eines Rechtsnachteils.
Für die eigene Dokumentation lohnt es sich, sowohl den Gesetzestext des WEG als auch die genannten Gerichtsentscheidungen im eigenen Aktenvermerk zu vermerken, gerade wenn eine Abberufung oder ein Wechsel bevorsteht.
Checkliste: Fristen im Jahresverlauf richtig managen
Eine gute Fristenkontrolle folgt einem festen Rhythmus, egal ob man selbst verwaltet oder als Beirat kontrolliert.
Monatlich:
- Buchungen und Zahlungseingänge prüfen
- Offene Posten und Mahnfristen für rückständiges Hausgeld im Blick behalten
- Kommunikation mit Eigentümern schriftlich dokumentieren
Halbjährlich:
- Vorbereitung der Jahresabrechnung frühzeitig anstoßen
- Externe Abrechnungen, etwa für Heizung und Strom, rechtzeitig einholen
- Stand der Instandhaltungsrücklage mit dem Wirtschaftsplan abgleichen
Jährlich:
- Eigentümerversammlung fristgerecht einladen, mindestens drei Wochen vorher
- Beschlüsse aus der letzten Versammlung vollständig umsetzen
- Jahresabrechnung bis zum Fristende vorlegen und versenden
Profi-Tipp: Ein einfacher Fristenkalender mit klaren Zuständigkeiten schlägt jede Gedächtnisleistung. Legen Sie fest, wer welche Frist überwacht, und richten Sie automatisierte Erinnerungen ein, etwa 30 und 7 Tage vor Ablauf. Das kostet einmal eine Stunde Einrichtung und erspart später viele Mahnschreiben. Wer sich weiter in die praktische Umsetzung einlesen will, findet in der Checkliste für Hausverwaltung konkrete Prüfpunkte für den Alltag.
Warum Fristversäumnisse fast nie am Gesetz liegen
Die meisten Streitfälle, die ich in der Praxis sehe, haben mit dem Gesetzestext selbst wenig zu tun. Sie entstehen, weil niemand systematisch nachhält, wann eine Frist eigentlich begonnen hat. Eine Jahresabrechnung, die im September statt im Juni kommt, ist meist kein böser Wille, sondern das Ergebnis fehlender interner Prozesse, etwa wenn Heizkostenabrechnungen von Drittanbietern erst spät eintreffen und niemand vorher nachgefasst hat.
Professionelle Verwalter lösen das nicht durch juristisches Detailwissen, sondern durch stumpfe Organisation: feste Termine im Kalender, klare Zuständigkeiten, Erinnerungen, die automatisch auslösen, bevor es kritisch wird. Genau daran krankt es bei kleineren, nebenberuflich geführten Verwaltungen häufig, nicht am fehlenden Rechtsverständnis.
Für Eigentümer heißt das: Ein einzelnes verspätetes Protokoll ist noch kein Grund zur Abberufung. Ein Muster aus wiederholten Verspätungen, kombiniert mit ausbleibender Kommunikation, schon. Der Unterschied zwischen einem berechtigten Gespräch und einem formellen Schritt liegt fast immer in der Häufigkeit und in der Reaktion auf die erste Mahnung.
HaWug unterstützt bei Fristfragen und Verwalterwechsel
Wenn eine Hausverwaltung Fristen reißt, ohne dass sich das Muster durch ein einzelnes Gespräch löst, bleibt oft nur der Wechsel. Hawug-hdl bietet dafür in Magdeburg, Haldensleben und Umgebung einen strukturierten Verwaltercheck, der genau die Fristen prüft, die in diesem Artikel behandelt wurden: Jahresabrechnung, Ladungsfristen, Umsetzung von Beschlüssen.
Für Eigentümergemeinschaften, die eine vollständige WEG-Verwaltung mit klaren, dokumentierten Abläufen suchen, arbeitet Hawug-hdl mit festen Prozessen für Jahresabrechnung, Rücklagenkontrolle und Versammlungsorganisation, statt Fristen erst dann zu bemerken, wenn ein Eigentümer nachfragt. Auch für einzelne vermietete Wohnungen bietet die Mietverwaltung eine eigene Betreuung, unabhängig von der WEG-Abrechnung.
Wer den Verdacht hat, dass die eigene Verwaltung Termine schleifen lässt, sollte nicht erst bei der nächsten verspäteten Abrechnung reagieren. Ein unverbindliches Erstgespräch zum Verwalterwechsel klärt innerhalb kurzer Zeit, ob ein Wechsel sinnvoll ist und wie ein saubener Übergang mit Übergabeprotokoll aussieht.
Quellen
Wer tiefer einsteigen will oder einen konkreten Streitfall dokumentieren muss, findet hier die wichtigsten Anlaufstellen. Diese Quellen ersetzen keine individuelle Rechtsberatung, helfen aber bei der eigenen Beweissicherung.
- WEG — Gesetzestext (gesetze‑im‑internet.de)
- Kgk-kanzlei
- v_zr_206-24.pdf — Gerichtsentscheidung/Analyse (ZfIR)
- Jahresabrechnung in der WEG (Liebert Roeth Rechtsanwälte)
Dieser Artikel enthält allgemeine Informationen und ersetzt nicht die Beratung durch einen qualifizierten Anwalt. Wenden Sie sich an eine qualifizierte Rechtsfachperson zu Ihrer persönlichen Lage, bevor Sie auf Grundlage dieses Inhalts handeln.
FAQ
Welche Frist muss die Hausverwaltung für die Abrechnung einhalten?
Es gibt keine feste gesetzliche Frist, die Rechtsprechung erwartet aber die Jahresabrechnung üblicherweise drei bis sechs Monate nach Ende des Wirtschaftsjahres, bei Kalenderjahr oft bis zum 30. Juni.
Wann macht sich ein Hausverwalter strafbar?
Strafrechtlich relevant wird es nur in Ausnahmefällen wie nachweisbarer Veruntreuung von Geldern oder bewusster Täuschung der Eigentümer, eine bloß verspätete Abrechnung bleibt in der Regel ein zivilrechtliches Problem.
Was tun bei Untätigkeit der Hausverwaltung?
Zunächst schriftlich mahnen und eine konkrete Nachfrist setzen, bei anhaltender Untätigkeit folgen eine außerordentliche Versammlung, eine Ersatzvornahme oder als letzter Schritt eine Klage gegen die Gemeinschaft.
Wie lange ist die Kündigungsfrist für die Hausverwaltung?
Die vertragliche Kündigungsfrist liegt in der Praxis meist zwischen drei und sechs Monaten, unabhängig davon endet die Verwalterbestellung ohnehin spätestens nach fünf Jahren, bei Erstbestellung nach drei Jahren.
Muss die WEG-Abrechnung immer bis zum 30. Juni fertig sein?
Nein, der 30. Juni ist eine gerichtliche Leitlinie bei Kalenderjahr, keine starre gesetzliche Frist, abweichende Regelungen in Teilungserklärung oder Verwaltervertrag können vorgehen.

