Die Verwalterbestellung ist der förmliche Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung, durch den eine natürliche oder juristische Person als Verwalter der Gemeinschaft eingesetzt wird. Rechtsgrundlage ist § 26 WEG. Drei Folgen treten sofort ein: Der Beschluss bedarf einer einfachen Stimmenmehrheit, der Nachweis der Verwaltereigenschaft muss gegenüber Notar und Grundbuchamt erbracht werden können, und die Bestellung ist zeitlich begrenzt.
Die wichtigsten Eckpunkte auf einen Blick:
- Mehrheitsprinzip: Einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Eigentümer genügt.
- Befristung: Die Erstbestellung ist auf maximal 3 Jahre begrenzt, jede weitere Bestellung auf maximal 5 Jahre.
- Abberufung: Jederzeit möglich; der Verwaltervertrag endet spätestens sechs Monate danach.
- Nachweis: Protokoll mit den vorgeschriebenen Unterschriften, bei Grundbuchvorgängen oft mit öffentlicher Beglaubigung.
Nächste Schritte in Kurzform: Angebote einholen, Bewerbernamen mit der Einladung versenden, Beschluss fassen, Protokoll anfertigen, Nachweis an Notar oder Grundbuchamt übergeben.
Inhaltsverzeichnis
- Was genau ist die Verwalterbestellung nach dem WEG?
- Wie wird ein Verwalter bestellt? Schritt für Schritt
- Welche formalen Anforderungen gelten für Protokoll und Nachweis?
- Wie lange gilt die Bestellung und was passiert bei Abberufung?
- Was passiert bei einer fehlerhaften Verwalterbestellung?
- Was sollten Eigentümer, Protokollführer und Notar prüfen?
- Wichtige Erkenntnisse
- Warum eine saubere Verwalterbestellung mehr ist als Bürokratie
- Hawug-hdl unterstützt Sie bei der Verwalterbestellung in Magdeburg
- Nützliche Quellen und Gesetzestexte
- FAQ
Was genau ist die Verwalterbestellung nach dem WEG?
Viele Eigentümer verwechseln zwei Dinge, die das Gesetz strikt trennt: den Bestellungsbeschluss und den Verwaltervertrag. Der Bestellungsbeschluss ist ein organschaftlicher Akt. Er gibt einer Person das Amt. Der Verwaltervertrag ist dagegen ein schuldrechtlicher Vertrag, der Vergütung, Laufzeit und Pflichten regelt. Beide müssen in derselben Eigentümerversammlung gefasst werden, aber als getrennte Tagesordnungspunkte.
§ 26 WEG regelt Bestellung, Dauer und Abberufung. § 12 WEG betrifft die Zustimmung des Verwalters bei der Veräußerung von Wohnungseigentum. Wer eine Wohnung verkaufen will und die Gemeinschaftsordnung eine Veräußerungszustimmung vorsieht, braucht also einen wirksam bestellten Verwalter. Fehlt der Nachweis, blockiert das Grundbuchamt die Umschreibung.
Kernprinzip nach § 26 WEG: Die Bestellung des Verwalters erfolgt durch Beschluss der Wohnungseigentümer. Eine Erstbestellung nach Begründung von Wohnungseigentum ist auf maximal drei Jahre begrenzt, jede Wiederbestellung auf maximal fünf Jahre.
Warum formale Klarheit so wichtig ist: Ein Beschlusstext, der Bestellungsakt und Vertragskonditionen vermischt, gibt dem Grundbuchamt keine eindeutige Grundlage. Rechtsanwälte betonen, dass eine sauber dokumentierte Protokollierung der beste Schutz gegen spätere Streitigkeiten ist, besonders bei Grundbuch- oder Veräußerungsvorgängen.
Wie wird ein Verwalter bestellt? Schritt für Schritt
Der Verwalterbestellungsprozess folgt einer klaren Reihenfolge. Wer einen Schritt überspringt, riskiert einen anfechtbaren Beschluss.
- Angebote einholen. Es wird empfohlen, bei einer Neubestellung mehrere Vergleichsangebote einzuholen, wie es auch bei der Gartenplanung Neubau: Basics für Bauherren ratsam ist, um gut vorbereitet zu sein. Stehen mehrere Kandidaten zur Wahl, lässt sich eine spätere Anfechtung durch Miteigentümer deutlich schwerer begründen.
- Einladung mit Unterlagen versenden. Namen der Bewerber sowie wesentliche Eckdaten der Angebote (wie Laufzeit und Vergütung) müssen den Eigentümern rechtzeitig mit der Einladung bekannt gemacht werden. Der BGH hat klargestellt: Fehlt diese rechtzeitige Bekanntgabe, ist der Beschluss anfechtbar.
- Zwei Tagesordnungspunkte trennen. TOP 1: Bestellungsbeschluss. TOP 2: Beschluss über den Verwaltervertrag. Diese Trennung ist keine Formalie, sondern Fachempfehlung des VDIV, um Anfechtungsrisiken zu minimieren.
- Abstimmung durchführen. Es gilt die einfache Stimmenmehrheit nach § 26 Abs. 1 WEG. Stimmenthaltungen zählen nicht mit, sofern die Gemeinschaftsordnung nichts anderes bestimmt. Bei mehreren Bewerbern ist derjenige gewählt, der als erster mehr Ja- als Nein-Stimmen erhält.
- Protokoll anfertigen und unterschreiben. Beschlusstext, Abstimmungsergebnis und Amtszeitraum müssen eindeutig festgehalten sein.
Profi-Tipp: Führen Sie vor der eigentlichen Abstimmung eine Probeabstimmung durch, wenn mehrere Bewerber kandidieren. So vermeiden Sie, dass ein Kandidat mit wenigen Stimmen gewählt wird, bevor ein stärkerer Bewerber überhaupt zur Abstimmung kommt.

Welche formalen Anforderungen gelten für Protokoll und Nachweis?
Das Protokoll ist das entscheidende Dokument. Nicht weil es schön sein soll, sondern weil Grundbuchamt und Notar genau darauf schauen, ob die Verwaltereigenschaft eindeutig nachgewiesen ist.
OLG Karlsruhe hat in einem Verfahren festgestellt, dass ein Protokoll nicht als Nachweis ausreichte, weil keine eindeutige Bestellung aus dem Beschlusstext hervorging. Die Trennung von Vertragskonditionen und Bestellungsakt war nicht erkennbar.
Was muss das Protokoll enthalten?
Der Beschlusstext muss den Namen des Verwalters, den genauen Beginn und das Ende der Amtszeit sowie das Abstimmungsergebnis nennen. Vage Formulierungen wie „Herr Müller wird mit der Verwaltung beauftragt“ reichen nicht. Korrekt ist: „Die Wohnungseigentümergemeinschaft bestellt Herrn Max Müller, [Adresse], zum Verwalter für den Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2028.“
Wer unterschreibt?
Gemäß § 24 Abs. 6 WEG sind drei Unterschriften erforderlich: der Vorsitzende der Versammlung, ein Miteigentümer und, sofern ein Verwaltungsbeirat besteht, dessen Vorsitzender. Fehlt eine dieser Unterschriften, ist der Nachweis unvollständig.
Für Grundbuchnachweise verlangt das Grundbuchamt häufig eine öffentliche Beglaubigung dieser Unterschriften. Das regelt § 26 Abs. 4 WEG ausdrücklich: Die Vorlage einer Niederschrift mit öffentlich beglaubigten Unterschriften genügt als Nachweis der Verwaltereigenschaft.
| Anforderung | Pflicht | Hinweis |
|---|---|---|
| Eindeutiger Beschlusstext mit Name und Amtszeitraum | Ja | Vage Formulierungen führen zu Beanstandungen |
| Unterschrift Versammlungsleiter | Ja | § 24 Abs. 6 WEG |
| Unterschrift eines Miteigentümers | Ja | § 24 Abs. 6 WEG |
| Unterschrift Beiratsvorsitzender | Ja, wenn Beirat vorhanden | § 24 Abs. 6 WEG |
| Öffentliche Beglaubigung | Bei Grundbuchnachweis | § 26 Abs. 4 WEG |
Profi-Tipp: Lassen Sie die Unterschriften direkt im Anschluss an die Versammlung leisten, solange alle Beteiligten noch vor Ort sind. Nachträgliches Einsammeln von Unterschriften verzögert die Übergabe an Notar oder Grundbuchamt oft um Wochen.
Wie lange gilt die Bestellung und was passiert bei Abberufung?
Die gesetzlichen Laufzeiten sind eindeutig. Eine Erstbestellung darf maximal drei Jahre laufen. Der Hintergrund: Der Gesetzgeber wollte verhindern, dass neue Eigentümergemeinschaften dauerhaft an eine vom Bauträger eingesetzte Verwaltung gebunden bleiben. Jede weitere Bestellung ist auf maximal fünf Jahre beschränkt.

| Bestellungsart | Maximale Laufzeit | Wiederbestellung frühestens |
|---|---|---|
| Erstbestellung (nach WEG-Begründung) | 3 Jahre | 1 Jahr vor Ablauf |
| Wiederbestellung / Folgebestellung | 5 Jahre | 1 Jahr vor Ablauf |
Die Wiederbestellung darf frühestens ein Jahr vor Ablauf der laufenden Bestellungszeit beschlossen werden. Ein Beschluss, der diese Frist unterschreitet, ist nichtig.
Seit der WEG-Reform 2020 kann der Verwalter jederzeit abberufen werden, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegen muss. Der Verwaltervertrag endet dann kraft Gesetzes spätestens sechs Monate nach der Abberufung. Das bedeutet: Die Gemeinschaft ist nicht sofort frei von vertraglichen Verpflichtungen, hat aber sechs Monate Zeit für eine geordnete Übergabe. Wer einen Verwalterwechsel plant, sollte diese Übergangszeit für die Übergabe aller Unterlagen nutzen.
Was passiert bei einer fehlerhaften Verwalterbestellung?
Fehler bei der Bestellung haben unterschiedliche Schwere. Manche machen den Beschluss anfechtbar, andere führen zur Nichtigkeit.
Wichtiger Unterschied: Ein anfechtbarer Beschluss bleibt wirksam, bis ein Gericht ihn aufhebt. Ein nichtiger Beschluss ist von Anfang an unwirksam, ohne dass es einer Klage bedarf.
Typische Fehler und ihre Folgen:
- Bewerber nicht rechtzeitig bekanntgegeben. Der BGH hat klargestellt: Fehlen Namen und Eckdaten der Bewerber in der Einladung, ist der Beschluss anfechtbar. Die Anfechtungsfrist beträgt einen Monat ab Beschlussfassung.
- Unklarer Beschlusstext. Wenn aus dem Protokoll nicht eindeutig hervorgeht, wer für welchen Zeitraum bestellt wurde, beanstandet das Grundbuchamt den Nachweis. Eigentumsumschreibungen werden blockiert.
- Laufzeit überschritten. Wird ein Verwalter für sechs Jahre bestellt, ist der Beschluss nicht insgesamt unwirksam, sondern nur für den die gesetzliche Höchstdauer überschreitenden Zeitraum.
- Fehlende Unterschriften im Protokoll. Ohne die drei vorgeschriebenen Unterschriften ist der Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt unvollständig.
Wie lässt sich das beheben? Bei einem anfechtbaren Beschluss hilft oft ein erneuter Beschluss in einer neuen Versammlung, diesmal mit korrekter Vorbereitung. Fehlende Unterschriften können nachgeholt werden, sofern die Beteiligten noch erreichbar sind. Wenn Grundbuchvorgänge blockiert sind, empfiehlt sich die nachträgliche öffentliche Beglaubigung der Unterschriften. Bei drohender Anfechtungsklage sollte fachanwaltliche Beratung eingeholt werden, da die Monatsfrist schnell abläuft.
Was sollten Eigentümer, Protokollführer und Notar prüfen?
Eine strukturierte Vorbereitung ist der einfachste Weg, Anfechtungen zu vermeiden. Experten empfehlen, mehrere Angebote einzuholen und den Eigentümern frühzeitig eine fundierte Entscheidungsgrundlage zu liefern.
Vor der Versammlung:
- Mindestens drei Vergleichsangebote einholen (bei Neubestellung)
- Namen der Bewerber, Laufzeit und Vergütung mit der Einladung versenden (Frist: mindestens 2 Wochen)
- Zwei getrennte Tagesordnungspunkte ausweisen: Bestellungsbeschluss und Verwaltervertrag
- Entwurf des Verwaltervertrags als Anlage beifügen
Während der Versammlung:
- Beschlusstext klar formulieren: Name, Adresse, Amtsbeginn, Amtsende
- Abstimmungsergebnis (Ja/Nein/Enthaltungen) festhalten
- Unterschriften aller drei Protokollunterzeichner einholen
Nach der Versammlung:
- Protokoll archivieren und allen Eigentümern zustellen
- Bei bevorstehenden Grundbuchvorgängen: öffentliche Beglaubigung der Unterschriften veranlassen
- Protokoll mit Beglaubigung an Notar oder Grundbuchamt übergeben
- Termin für Wiederbestellung im Kalender vormerken (frühestens 1 Jahr vor Ablauf)
Profi-Tipp: Legen Sie eine Muster-Beschlussformel schriftlich fest, bevor die Versammlung beginnt. Ein vorbereiteter Beschlusstext verhindert, dass in der Hitze der Diskussion eine ungenaue Formulierung ins Protokoll gelangt. Transparente Angebotsvergleiche und klare Informationsweitergabe reduzieren das Anfechtungsrisiko erheblich.
Wichtige Erkenntnisse
Die Verwalterbestellung ist ein förmlicher Beschluss nach § 26 WEG, der klare Fristen, Formvorschriften und Nachweispflichten mit sich bringt.
| Thema | Details |
|---|---|
| Rechtliche Grundlage | § 26 WEG regelt Bestellung, Dauer und Abberufung; Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung ist zwingend. |
| Laufzeiten | Erstbestellung maximal 3 Jahre, jede Folgebestellung maximal 5 Jahre; Wiederbestellung frühestens 1 Jahr vor Ablauf. |
| Protokollpflichten | Eindeutiger Beschlusstext, drei Unterschriften (§ 24 Abs. 6 WEG), bei Grundbuchnachweis öffentliche Beglaubigung erforderlich. |
| Abberufung | Jederzeit ohne wichtigen Grund möglich; Verwaltervertrag endet spätestens 6 Monate nach Abberufung. |
| Hawug-hdl | Unterstützt WEGs in Magdeburg und Umgebung bei Vorbereitung, Musterbeschlüssen und Nachweisen gegenüber Notar und Grundbuchamt. |
Warum eine saubere Verwalterbestellung mehr ist als Bürokratie
Wer einmal erlebt hat, wie ein Wohnungsverkauf wegen eines unklaren Protokolls wochenlang beim Grundbuchamt feststeckt, denkt über Beschlussformulierungen anders nach. Das ist kein Randfall. Unklare Bestellungsbeschlüsse sind einer der häufigsten Gründe, warum Eigentumsumschreibungen ins Stocken geraten.
Die eigentliche Schwachstelle liegt selten im Abstimmungsergebnis selbst. Sie liegt in der Vorbereitung: Bewerberinformationen, die zu spät ankommen, Protokolltexte, die Bestellungsakt und Vertragskonditionen vermischen, fehlende Unterschriften. Das sind alles vermeidbare Fehler. Und sie entstehen fast immer dann, wenn die Versammlung unter Zeitdruck steht oder niemand eine Vorlage zur Hand hat.
Professionelle Verwaltung bringt hier einen konkreten Vorteil: nicht weil sie rechtlich unfehlbar ist, sondern weil sie Abläufe kennt und Vorlagen mitbringt. Eine WEG, die Vorteile einer professionellen Verwaltung nutzt, hat schlicht weniger Reibungsverluste bei solchen Formalitäten. Das schützt den Gemeinschaftsfrieden und den Wert der Immobilie.
Hawug-hdl unterstützt Sie bei der Verwalterbestellung in Magdeburg
Wer in Magdeburg, Haldensleben oder der näheren Umgebung eine WEG verwaltet oder neu bestellen will, bekommt bei Hawug-hdl konkrete Unterstützung: von der Vorbereitung der Eigentümerversammlung über Musterbeschlüsse bis zur Übergabe der beglaubigten Unterlagen an Notar oder Grundbuchamt. Kein langes Suchen nach Vorlagen, kein Rätselraten über Protokollformulierungen.
Hawug-hdl übernimmt die laufende WEG-Verwaltung in Magdeburg und begleitet Gemeinschaften auch bei Einzelfragen rund um Bestellung und Abberufung. Eine erste Orientierung ist kostenlos. Für Beratung und Vertragsabschluss gilt ein gesondertes Angebot. Nehmen Sie jetzt Kontakt auf und klären Sie, ob Hawug-hdl für Ihre Gemeinschaft der richtige Partner ist.
Nützliche Quellen und Gesetzestexte
Wer tiefer recherchieren möchte, findet hier die wichtigsten Primärquellen:
- § 26 WEG (Gesetzestext): Bestellung, Dauer, Abberufung und Nachweisanforderungen direkt im Gesetz. Pflichtlektüre für alle, die den genauen Wortlaut kennen wollen.
- VDIV: Anforderungen an die Verwalterbestellung: Fachbeitrag mit Fallbeispielen zu Protokollanforderungen und OLG-Karlsruhe-Entscheidung. Besonders nützlich für Nachweisfragen gegenüber dem Grundbuchamt.
- Vermieterverein: BGH zur rechtzeitigen Mitteilung der Angebote: Auswertung der BGH-Entscheidung zur Einladungspflicht. Relevant für alle, die eine Anfechtung vermeiden wollen.
- VDIV: Die Verwalterbestellung: Umfassender Überblick vom Beschluss bis zur Amtsübergabe, inklusive Hinweisen zu Stimmrecht und Stichwahl.
- Immobilien-Erfahrung.de: Schritt-für-Schritt-Ablauf: Praxisleitfaden für den gesamten Bestellungsprozess.
| Quelle | Beantwortet vor allem |
|---|---|
| § 26 WEG (Gesetzestext) | Laufzeiten, Abberufung, Nachweispflicht |
| VDIV Fachbeitrag | Protokollfehler, OLG-Entscheidungen, Grundbuchnachweis |
| BGH-Auswertung Vermieterverein | Einladungspflicht, Anfechtungsrisiken |
| VDIV: Die Verwalterbestellung | Abstimmungsverfahren, Stichwahl, Vertragsabschluss |
Wenn Grundbuchnachweise anstehen, lassen Sie die Protokollunterschriften öffentlich beglaubigen. Das spart Zeit und verhindert Rückfragen vom Grundbuchamt.
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung. Für Ihre konkrete Situation wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht oder prüfen Sie die aktuellen Gesetzestexte direkt.
FAQ
Was ist eine Verwalterbestellung?
Die Verwalterbestellung ist der Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung, durch den eine Person oder Firma als Verwalter der Gemeinschaft eingesetzt wird. Rechtsgrundlage ist § 26 WEG; erforderlich ist eine einfache Stimmenmehrheit.
Wie wird ein Verwalter bestellt?
Der Verwalter wird durch Mehrheitsbeschluss in der Eigentümerversammlung bestellt. Namen der Bewerber und Angebotseckdaten müssen spätestens mit der Einladung (mindestens 2 Wochen vorher) bekanntgegeben werden, sonst ist der Beschluss anfechtbar.
Wer muss das Protokoll der Verwalterbestellung unterschreiben?
Gemäß § 24 Abs. 6 WEG unterschreiben der Vorsitzende der Versammlung, ein Miteigentümer und, sofern vorhanden, der Beiratsvorsitzende. Für Grundbuchnachweise sind diese Unterschriften häufig öffentlich zu beglaubigen.
Wie lange ist eine Verwalterbestellung gültig?
Die Erstbestellung nach Begründung von Wohnungseigentum ist maximal 3 Jahre gültig, jede Folgebestellung maximal 5 Jahre. Eine Wiederbestellung darf frühestens ein Jahr vor Ablauf der laufenden Bestellungszeit beschlossen werden.
Kann ein Verwalter vorzeitig abberufen werden?
Ja. Seit der WEG-Reform 2020 ist die Abberufung jederzeit und ohne wichtigen Grund möglich. Der Verwaltervertrag endet dann kraft Gesetzes spätestens sechs Monate nach der Abberufung.

