Die Hausgeldabrechnung ist die gesetzlich vorgeschriebene jährliche Abrechnung aller Einnahmen und Ausgaben einer Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 28 WEG. Sie zeigt jedem Eigentümer, was im vergangenen Wirtschaftsjahr tatsächlich angefallen ist, ob die monatlichen Vorauszahlungen gereicht haben und ob eine Nachzahlung oder ein Guthaben entsteht. Wer seine Abrechnung versteht, hat die Finanzen seiner Gemeinschaft im Blick. Das Hausgeld liegt durchschnittlich bei 2,50 bis 4,50 Euro pro Quadratmeter. Bei vermieteten Wohnungen fällt es oft merklich höher aus als die reinen Nebenkosten für den Mieter.
Was ist eine Hausgeldabrechnung und was gehört dazu?
Die Hausgeldabrechnung ist das zentrale Finanzdokument jeder Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie listet alle Kosten auf, die im Laufe eines Jahres für das gemeinschaftliche Eigentum entstanden sind, und verteilt diese auf die einzelnen Eigentümer. Grundlage ist § 28 WEG, der den Verwalter zur Erstellung verpflichtet.

Betriebskosten als größter Posten
Betriebskosten machen den Löwenanteil der Abrechnung aus. Dazu gehören Heizkosten, Warmwasser, Kaltwasser, Abwasser, Müllentsorgung, Hausmeisterleistungen, Gebäudeversicherung, Aufzugswartung und Gartenpflege. Diese Kosten entstehen laufend und sind für alle Eigentümer direkt spürbar.
Verwaltungskosten und Verwalterhonorar
Das Verwalterhonorar und die Kosten für die Buchführung stehen ebenfalls in der Abrechnung. Diese Positionen sind nicht umlagefähig, das heißt, ein Vermieter darf sie nicht an seinen Mieter weitergeben. Wer das übersieht, riskiert rechtliche Probleme bei der Nebenkostenabrechnung.
Instandhaltungsrücklage und Sonderumlagen
Die Instandhaltungsrücklage ist der Betrag, den die Gemeinschaft monatlich für künftige Reparaturen anspart. Sie erscheint in der Abrechnung als eigener Posten. Reicht die Rücklage für eine dringende Maßnahme nicht aus, beschließt die Eigentümerversammlung eine Sonderumlage. Beide Positionen sind nicht auf Mieter umlegbar.

Verteilungsschlüssel nach Miteigentumsanteilen
Die Kosten werden nicht einfach gleichmäßig aufgeteilt. Der Verteilungsschlüssel richtet sich nach Miteigentumsanteilen, die in der Teilungserklärung festgelegt sind. Wer einen größeren Anteil am Gemeinschaftseigentum hält, zahlt entsprechend mehr. Für einzelne Kostenarten kann die Gemeinschaft per Beschluss auch andere Schlüssel festlegen, etwa nach Wohnfläche oder Personenzahl.
Typische Positionen in der Hausgeldabrechnung auf einen Blick:
- Heizkosten und Warmwasser (oft nach Verbrauch abgerechnet)
- Kaltwasser, Abwasser, Niederschlagswasser
- Müllentsorgung und Straßenreinigung
- Gebäudeversicherung und Haftpflichtversicherung
- Hausmeister, Reinigung, Gartenpflege
- Aufzugswartung und TÜV-Prüfungen
- Verwalterhonorar und Buchführungskosten
- Zuführung zur Instandhaltungsrücklage
- Sonderumlagen bei außerplanmäßigem Bedarf
Profi-Tipp: Achte darauf, ob in deiner Abrechnung Verwaltungskosten und Rücklagenzuführung klar als separate Positionen ausgewiesen sind. Fehlen diese Angaben, ist die Abrechnung möglicherweise unvollständig und anfechtbar.
Wie und wann wird die Hausgeldabrechnung erstellt?
Der Verwalter ist nach § 28 WEG verpflichtet, die Abrechnung nach Ablauf des Wirtschaftsjahres zu erstellen. Das Wirtschaftsjahr entspricht in der Regel dem Kalenderjahr. Die Frist zur Erstellung beträgt üblicherweise 3 bis 6 Monate nach Jahresende, also spätestens bis Ende Juni des Folgejahres.
Der Ablauf von der Erstellung bis zur Beschlussfassung
- Jahresabschluss der Buchhaltung: Der Verwalter schließt die Bücher für das abgelaufene Wirtschaftsjahr ab und erfasst alle Einnahmen und Ausgaben.
- Erstellung der Einzelabrechnungen: Für jede Wohneinheit wird eine separate Abrechnung erstellt, die den individuellen Anteil an den Gesamtkosten zeigt.
- Versand an die Eigentümer: Die Abrechnung geht rechtzeitig vor der Eigentümerversammlung an alle Eigentümer, damit diese Zeit zur Prüfung haben.
- Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung: Die Eigentümer stimmen über die Genehmigung der Abrechnung ab. Erst mit diesem Beschluss wird sie rechtswirksam.
- Ausgleich von Nachzahlungen oder Guthaben: Nach der Genehmigung werden Differenzen zwischen geleisteten Vorauszahlungen und tatsächlichen Kosten ausgeglichen.
Anfechtung und Belegeinsicht
Ein genehmigter Beschluss ist anfechtbar. Die Frist dafür beträgt einen Monat nach der Beschlussfassung. Wer Fehler in der Abrechnung vermutet, muss also schnell handeln. Vor der Versammlung haben Eigentümer das Recht, Originalbelege einzusehen gemäß § 18 Abs. 4 WEG. Dieses Recht sollte man nutzen, nicht ignorieren.
Was passiert, wenn der Verwalter die Frist versäumt?
Erstellt der Verwalter die Abrechnung nicht rechtzeitig, können Eigentümer ihn dazu auffordern und bei anhaltender Weigerung rechtliche Schritte einleiten. Der BGH hat die Pflichten und Rechtsfolgen bei Nichtvorlage klar geregelt. Ein dauerhaft säumiger Verwalter kann abberufen werden.
Profi-Tipp: Trage dir den Termin der Eigentümerversammlung frühzeitig in den Kalender und fordere die Abrechnung an, falls sie nicht mindestens zwei Wochen vorher bei dir eingegangen ist. So bleibt genug Zeit zur Prüfung.
Wer den gesamten Prozess der Abrechnungserstellung im Detail verstehen möchte, findet dort eine Schritt-für-Schritt-Erklärung aller Pflichten und Fristen.
Was ist der Unterschied zwischen Hausgeldabrechnung und Nebenkostenabrechnung?
Viele Eigentümer und Mieter verwechseln diese beiden Dokumente. Das ist verständlich, denn beide listen Kosten rund ums Wohnen auf. Aber sie folgen unterschiedlichen Rechtsgrundlagen und haben einen anderen Zweck.
| Merkmal | Hausgeldabrechnung | Nebenkostenabrechnung |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 28 WEG | § 556 BGB |
| Adressat | Wohnungseigentümer | Mieter |
| Enthaltene Kosten | Alle WEG-Kosten inkl. Verwaltung und Rücklage | Nur umlagefähige Betriebskosten |
| Verwaltungskosten | Ja, enthalten | Nein, nicht umlagefähig |
| Instandhaltungsrücklage | Ja, enthalten | Nein, nicht umlagefähig |
| Ersteller | WEG-Verwalter | Vermieter |
Die Hausgeldabrechnung enthält neben umlagefähigen Betriebskosten auch nicht umlagefähige Positionen wie Verwaltungskosten und Instandhaltungsrücklagen. Die Nebenkostenabrechnung für den Mieter darf diese Positionen nicht enthalten.
Warum Vermieter die Hausgeldabrechnung nicht einfach kopieren dürfen
Ein Vermieter, der seine Eigentumswohnung vermietet, bekommt die Hausgeldabrechnung vom WEG-Verwalter. Er darf sie aber nicht unverändert an seinen Mieter weitergeben. Er muss alle nicht umlagefähigen Positionen herausrechnen und nur die zulässigen Betriebskosten nach der Betriebskostenverordnung (BetrKV) in die Nebenkostenabrechnung aufnehmen. Fehler kommen hier häufig vor und führen zu rechtlichen Problemen bei der Vermietung.
Folgende Kosten aus der Hausgeldabrechnung sind nicht auf den Mieter umlegbar:
- Verwalterhonorar und Verwaltungskosten
- Zuführung zur Instandhaltungsrücklage
- Sonderumlagen für Instandsetzungen
- Kosten für die Eigentümerversammlung
Wer als Vermieter unsicher ist, welche Kosten er weitergeben darf, findet beim Vergleich Hausgeld und Nebenkosten eine klare Übersicht der zulässigen Positionen.
Wie kann ich die Hausgeldabrechnung prüfen und verstehen?
Die Abrechnung zu prüfen ist keine Kür, sondern Pflicht. Wer jedes Jahr einfach zahlt, ohne hinzuschauen, riskiert, Fehler zu übersehen und zu viel zu bezahlen. Der Wirtschaftsplan als Soll-Ist-Abgleich ist dabei das wichtigste Werkzeug.
Schritt 1: Wirtschaftsplan und Abrechnung vergleichen
Der Wirtschaftsplan ist die Vorausschau für das laufende Jahr. Die Abrechnung zeigt, was tatsächlich passiert ist. Vergleiche beide Dokumente Zeile für Zeile. Weichen einzelne Positionen stark ab, frage nach. Manchmal stecken dahinter einmalige Reparaturen, manchmal aber auch Buchungsfehler.
Schritt 2: Verteilungsschlüssel kontrollieren
Prüfe, ob die Kosten nach dem richtigen Schlüssel verteilt wurden. Dein Miteigentumsanteil steht in der Teilungserklärung. Stimmt der Anteil in der Abrechnung damit überein? Selbst kleine Abweichungen können über Jahre hinweg erhebliche Beträge ausmachen.
Schritt 3: Belege einsehen
Eigentümer haben gemäß § 18 Abs. 4 WEG das Recht auf Belegeinsicht. Das bedeutet: Du kannst vor der Eigentümerversammlung alle Originalrechnungen, Kontoauszüge und Verträge beim Verwalter einsehen. Nutze dieses Recht, wenn dir ein Posten unklar erscheint.
Häufige Fehler in der Hausgeldabrechnung
| Fehlerart | Mögliche Folge |
|---|---|
| Falscher Verteilungsschlüssel | Zu hohe oder zu niedrige Kostenzuweisung |
| Fehlende Positionen | Abrechnung unvollständig, anfechtbar |
| Doppelte Buchungen | Eigentümer zahlt denselben Betrag zweimal |
| Falsche Abrechnungsperiode | Kosten aus Vorjahren fließen ein |
| Zu geringe Rücklagenzuführung | Sanierungsstau und spätere Sonderumlage |
Steuerliche Aspekte nicht vergessen
Wer eine Eigentumswohnung selbst bewohnt, kann Handwerkerleistungen nach § 35a EStG von der Steuer absetzen. Der steuerliche Abzug gilt erst im Jahr der Abrechnungsgenehmigung, nicht im Jahr der tatsächlichen Kostenentstehung. Das hat das Bundesfinanzministerium 2016 klargestellt. Wer also im Dezember eine Reparatur bezahlt, aber die Abrechnung erst im Mai des Folgejahres genehmigt wird, setzt den Betrag erst in der Steuererklärung des Folgejahres ab.
Profi-Tipp: Lege dir einen Ordner an, in dem du Wirtschaftsplan, Hausgeldabrechnung und Protokoll der Eigentümerversammlung für mindestens drei Jahre aufbewahrst. Dieser Jahresvergleich zeigt dir, ob die Kosten deiner WEG steigen, stagnieren oder ob einzelne Positionen auffällig schwanken.
Wichtige Erkenntnisse
Die Hausgeldabrechnung ist das gesetzlich vorgeschriebene Finanzdokument jeder WEG, das Eigentümer jährlich prüfen müssen, um Fehler, Nachzahlungen und steuerliche Vorteile nicht zu verpassen.
| Thema | Details |
|---|---|
| Gesetzliche Grundlage | § 28 WEG verpflichtet den Verwalter zur jährlichen Abrechnung aller WEG-Einnahmen und Ausgaben. |
| Kostenarten | Betriebskosten, Verwaltungskosten und Rücklagenzuführung sind die drei Hauptblöcke jeder Abrechnung. |
| Fristen und Beschluss | Die Abrechnung muss innerhalb von 3 bis 6 Monaten nach Jahresende erstellt und von der Eigentümerversammlung genehmigt werden. |
| Unterschied zur Nebenkostenabrechnung | Verwaltungskosten und Instandhaltungsrücklage sind nicht auf Mieter umlegbar und dürfen nicht in die Nebenkostenabrechnung einfließen. |
| Prüfrecht der Eigentümer | Gemäß § 18 Abs. 4 WEG darf jeder Eigentümer Originalbelege einsehen und die Abrechnung anfechten. |
Warum ich die Hausgeldabrechnung für das unterschätzte Dokument des Jahres halte
Ich habe in der WEG-Verwaltung viele Eigentümer erlebt, die ihre Hausgeldabrechnung ungeöffnet in eine Schublade gelegt haben. Erst wenn eine Nachzahlung kam, haben sie reagiert. Das ist ein Fehler, der sich rächt.
Die Abrechnung ist kein bürokratisches Pflichtdokument. Sie ist das Protokoll der finanziellen Gesundheit deiner Gemeinschaft. Wer drei Jahresabrechnungen nebeneinanderlegt und vergleicht, sieht sofort, ob die Rücklagen wachsen oder ob die Gemeinschaft auf einen Sanierungsstau zusteuert. Professionelle Verwalter empfehlen genau diesen Jahresvergleich als Pflichtaufgabe für jeden Eigentümer.
Was mich besonders beschäftigt: Viele Eigentümer verwechseln Hausgeld mit Nebenkosten und wundern sich dann, warum ihre Abrechnung so viel höher ausfällt als die des Mieters. Der Grund ist simpel. Die Abrechnung enthält Positionen, die der Mieter nie sieht, weil sie nicht umlagefähig sind. Wer das einmal verstanden hat, liest die Abrechnung mit anderen Augen.
Mein ehrlicher Rat: Nimm dir einmal im Jahr zwei Stunden Zeit, setz dich mit Wirtschaftsplan und Abrechnung hin und prüfe die größten Posten. Frag nach, wenn etwas nicht stimmt. Die Anfechtungsfrist von einem Monat ist kurz. Wer wartet, verliert sein Recht.
Und noch etwas: Bei Unsicherheiten lohnt es sich, professionelle Hilfe zu holen. Eine gute Hausverwaltung erklärt dir nicht nur die Zahlen, sondern hilft dir auch, Fehler zu erkennen, bevor sie teuer werden.
— Sebastian
Hausgeldabrechnung und WEG-Verwaltung in Magdeburg
Wer seine Hausgeldabrechnung Jahr für Jahr korrekt und termingerecht erhalten möchte, braucht eine Verwaltung, die das Handwerk beherrscht. Hawug-hdl übernimmt die WEG-Verwaltung in Magdeburg und Umgebung, erstellt transparente Jahresabrechnungen und begleitet Eigentümer durch Eigentümerversammlungen, Belegprüfungen und Beschlussfassungen.
Ob Altstadt, Buckau, Sudenburg oder Stadtfeld: Hawug-hdl betreut Eigentümergemeinschaften in allen Magdeburger Stadtteilen sowie im Umland von Barleben bis Schönebeck. Für Vermieter bietet Hawug-hdl zusätzlich die Mietverwaltung an, inklusive korrekter Nebenkostenabrechnung auf Basis der Hausgeldabrechnung. Wer Fragen zur Abrechnung hat oder eine zuverlässige Verwaltung sucht, findet bei Hawug-hdl einen direkten Ansprechpartner.
FAQ
Was ist eine Hausgeldabrechnung genau?
Die Hausgeldabrechnung ist die jährliche Abrechnung aller Einnahmen und Ausgaben einer Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 28 WEG. Sie zeigt jedem Eigentümer, ob er eine Nachzahlung leisten muss oder ein Guthaben erhält.
Was gehört zur Hausgeldabrechnung?
Zur Hausgeldabrechnung gehören Betriebskosten wie Heizung, Wasser und Versicherungen, außerdem Verwaltungskosten, das Verwalterhonorar und die Zuführung zur Instandhaltungsrücklage. Sonderumlagen werden ebenfalls dort ausgewiesen.
Bis wann muss die Hausgeldabrechnung vorliegen?
Der Verwalter muss die Abrechnung innerhalb von 3 bis 6 Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres erstellen und der Eigentümerversammlung vorlegen. Bei einem Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr bedeutet das spätestens Ende Juni des Folgejahres.
Darf ein Vermieter die Hausgeldabrechnung als Nebenkostenabrechnung verwenden?
Nein. Die Hausgeldabrechnung enthält nicht umlagefähige Positionen wie Verwaltungskosten und Instandhaltungsrücklage, die ein Vermieter nicht an den Mieter weitergeben darf. Er muss eine eigene Nebenkostenabrechnung nach § 556 BGB erstellen.
Wie kann ich Fehler in der Hausgeldabrechnung erkennen?
Vergleiche die Abrechnung mit dem Wirtschaftsplan und prüfe, ob der Verteilungsschlüssel deinem Miteigentumsanteil entspricht. Bei Unklarheiten kannst du gemäß § 18 Abs. 4 WEG Einsicht in die Originalbelege verlangen und die Abrechnung innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung anfechten.

